Urteil des Bundesverfassungsgericht  
Das Erbschaftsteuerrecht in der heutige Ausgestaltung ist verfassungswidrig
  
  Die Bewertung muss grundsätzlich nach gemeinem Wert (Verkehrswert) einheitlich erfolgen.  
   
  Lenkungsnormen können auf einer einheitlich bewerteten Bemessungsgrundlage aufbauen. Dabei müssen sie zielgerichtet ausgestaltet werden.  
   
   
  Vereinfachungserwägungen rechtfertigen nicht die Ungleichbehandlung, da die Streubreite der Belastung viel zu groß ist und somit nicht zu einer Besteuerung entsprechend der Leistungsfähigkeit führt.  
   
   
   
 Betriebsvermögen  
  Steuerbilanzansätze für Personenunternehmen entsprechen nicht dem gemeinen Wert. Es muss die Ertragsmethode oder Vergleichbares gewählt werden. 
   
   
  Mit der Verfassungsmäßigkeit weiterer Begünstigungsregeln wie §19a ErbStG hat sich das Gericht nicht befasst. 
   
 Anteile an Kapitalgesellschaften  
  Das Stuttgarter Verfahren ist nicht geeignet, eine am gemeinen Wert orientierte Bewertung zu erreichen.  
   
  Das Verfahren setzt auf den Steuerbilanzansätzen auf. Die Korrektur durch einen Ertragsfaktor ist nicht ausreichend.   
   
 Grundvermögen  
  Vereinfachte Ertragswerte von bebauten Grundstücken genügen nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes  
   
  Das Ziel ausreichender Wohnraumbereitstellung als existenzielles Grundbedürfnis wird als Rechtfertigung für eine Begünstigungsnorm bestätigt. 
   
   
  Die Begünstigung muss aber auf einer gleichmäßig bewerteten Grundlage aufsetzen. Wie die Verschonung auszugestalten ist, wird offen gelassen. 
   
   
 Folgen  
  Das Erbschaftsteuergesetz ist nicht richtig. Der Gesetzgeber hat bis Ende 2008 Zeit, der verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis dahin ist eine Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts zulässig. Findet keine Neuregelung statt, kann ab 01.01.2009 keine Erbschaftssteuer mehr erhoben werden. 
   
   
   
   
 Beschluss des Ersten Senats vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 -,
verkündet am 31.01.07.
 
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