Das
Erbschaftsteuerrecht in der heutige Ausgestaltung ist verfassungswidrig
Die
Bewertung muss grundsätzlich nach gemeinem Wert (Verkehrswert) einheitlich
erfolgen.
Lenkungsnormen
können auf einer einheitlich bewerteten Bemessungsgrundlage aufbauen. Dabei
müssen sie zielgerichtet ausgestaltet werden.
Vereinfachungserwägungen
rechtfertigen nicht die Ungleichbehandlung, da die Streubreite der Belastung viel
zu groß ist und somit nicht zu einer Besteuerung entsprechend der Leistungsfähigkeit
führt.
Betriebsvermögen
Steuerbilanzansätze
für Personenunternehmen entsprechen nicht dem gemeinen Wert. Es muss die
Ertragsmethode oder Vergleichbares gewählt werden.
Mit
der Verfassungsmäßigkeit weiterer Begünstigungsregeln wie §19a
ErbStG hat sich das Gericht nicht befasst.
Anteile
an Kapitalgesellschaften
Das
Stuttgarter Verfahren ist nicht geeignet, eine am gemeinen Wert orientierte Bewertung
zu erreichen.
Das
Verfahren setzt auf den Steuerbilanzansätzen auf. Die Korrektur durch einen
Ertragsfaktor ist nicht ausreichend.
Grundvermögen
Vereinfachte
Ertragswerte von bebauten Grundstücken genügen nicht den Anforderungen
des Gleichheitssatzes
Das
Ziel ausreichender Wohnraumbereitstellung als existenzielles Grundbedürfnis
wird als Rechtfertigung für eine Begünstigungsnorm bestätigt.
Die
Begünstigung muss aber auf einer gleichmäßig bewerteten Grundlage
aufsetzen. Wie die Verschonung auszugestalten ist, wird offen gelassen.
Folgen
Das
Erbschaftsteuergesetz ist nicht richtig. Der Gesetzgeber hat bis Ende 2008 Zeit,
der verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis dahin ist eine Anwendung des
geltenden Erbschaftsteuerrechts zulässig. Findet keine Neuregelung statt,
kann ab 01.01.2009 keine Erbschaftssteuer mehr erhoben werden.
Beschluss
des Ersten Senats vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 -, verkündet am 31.01.07.